Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Unternehmerstammtisch Ruhr“.
- Er hat seinen Sitz in Bochum und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Nach seiner Eintragung lautet der Name des Vereins „Unternehmerstammtisch Ruhr e. V.“.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Sitz kann mit Vorstandsbeschluss verlegt werden.
§ 2 Zweck
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein erstrebt einen Zusammenschluss im Bereich des Ruhrgebiets von Unternehmen und Unternehmern einschließlich der freien Berufe aus allen Branchen, insbesondere aus Handel, Handwerk, Industrie, Dienstleistungen, Banken und Versicherungen zum Zwecke der Schaffung und Förderung einer vertrauensvollen und von ethischen Grundsätzen bestimmten Zusammenarbeit und zur Wahrnehmung aller damit verbundenen Interessen untereinander und gegenüber Dritten. Es soll das soziale und gesellschaftlich-kulturelle Engagement der Mitglieder für die Allgemeinheit gefördert werden und für die Aktivitäten des Vereins im Vordergrund stehen. Die Toleranz gegenüber anderen Anschauungen ist sowohl untereinander als auch gegenüber Dritten wesentlich.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Organisation und Durchführung von Seminaren und Vortragsveranstaltungen.
- die Förderung, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie Musikkonzerten, deren Erlös einer gemeinnützigen Einrichtung zufließt.
- die Nachwuchsförderung in Form von Informationsveranstaltungen an Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen.
- Kontaktpflege zu anderen Unternehmerstammtischen mit gleicher Zielrichtung.
§ 3 Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Eine Person darf nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied
Jede natürliche und juristische Person, die die Ziele des Vereins zu fördern bereit ist, kann Mitglied werden. - Ehrenmitglied
Ehrenmitglied werden kann jede natürliche Person, die sich um den Verein oder um die Vereinsziele in besonderer Weise verdient gemacht haben. - Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, in den Versammlungen Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten. Beide haben Rederecht.
- Die Wahl- und Beschlussfassungsrechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
§ 5 Aufnahme
- Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Es kann vom Vorstand eine sechsmonatige Probemitgliedschaft vor endgültiger Aufnahme in den Verein beschlossen werden. Probemitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
- Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 6 Ernennung zum Ehrenmitglied
- Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Anregung eines Mitgliedes durch Beschluss ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft bedarf der nachträglichen Zustimmung durch die betreffende Ehrenperson.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
- Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
- Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
- Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als vier Wochen vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, den die Mitgliederversammlung festlegt.
- Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 31. 3. eines jeden Jahres fällig.
- Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, beträgt der Beitrag 36,00 € / Jahr.
- Ehrenmitgliedern ist es freigestellt, regelmäßige Beiträge, deren Höhe zudem in ihr Ermessen gestellt ist, zu entrichten.
§ 9 Haftung
- Vorstand und Mitglieder haften nur bei Personen-, Vermögens- und Sachschäden, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 10 Organe des Vereins
- Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Geschäftsführer(in)
- dem/der Kassierer(in)
- Der Vorstand wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
- Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500 € verpflichtet ist, die Zustimmung des gesamten Vorstands bei einfacher Mehrheit einzuholen.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 3 Beisitzern.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
§ 13 Wahl des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der/Die 1. Vorsitzende wird für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Alle weiteren Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt, die darauf folgenden Amtszeiten werden dann jeweils auch auf 4 Jahre bestimmt.
- Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 14 Vorstandssitzungen
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
§ 15 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung ein.
- Mitgliederversammlungen finden im Übrigen jeweils bei Bedarf auf Einladung des Vorstandes statt.
- Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder dies in Textform gegenüber dem Vorstand unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt.
- Die Versammlungen sind unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben in Textform einzuberufen. Die Einberufung kann auf elektronischem Wege (E-Mail) oder per Post erfolgen, und zwar an die zuletzt von dem Mitglied bekannt gegebene Adresse, Faxnummer oder vorzugsweise E-Mail-Adresse.
- Die Mitgliederversammlung kann digital durchgeführt werden und als virtuelle Versammlung (Online-Verfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem individuellen Passwort zugänglichen Chat-Raum einberufen werden, wenn dies durch höhere Gewalt erforderlich oder in sonstigen besonderen Ausnahmefällen auch unter Berücksichtigung aller Interessen der Mitglieder seitens des Vorstandes für zweckmäßig erachtet wird.
- Der Vorstand entscheidet über die Art der Versammlung nach billigem Ermessen und Beachtung der grundsätzlichen Priorität einer Präsenzversammlung.
- Den Mitgliedern sind im Rahmen der besonderen Einladung zu einer virtuellen Versammlung alle notwendigen Informationen zur Teilnahme zur Verfügung zu stellen. Das individuelle Passwort darf nur für die konkrete Versammlung gültig sein und wird mit einer E-Mail oder SMS maximal 12 Stunden vor Beginn der Versammlung jedem Mitglied bekannt gegeben.
- Eine virtuelle Versammlung zum Zwecke einer Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins ist nicht zulässig.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- In der Hauptversammlung erteilt der Vorstand seinen Jahresbericht. Soweit dieser schriftlich oder in Textform vorgelegt wird, kann auf eine mündliche Berichterstattung durch Beschluss der Mitgliederversammlung verzichtet werden.
- Die Hauptversammlung entscheidet über die Wahl und Entlastung des Vorstandes sowie über die vorliegenden Anträge aller Art.
- Sämtliche Beschlüsse einer Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit in dieser Satzung oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder und sind nur zulässig, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich auf die beabsichtigte Satzungsänderung unter Angabe des Textes der beabsichtigten Neuregelungen der Satzungsänderungen hingewiesen wird.
- Die Stimmabgabe ist öffentlich. Auf Antrag kann der Versammlungsleiter nach billigem Ermessen geheime Wahl anordnen. Er kann dazu das Votum der Mitgliederversammlung einholen. Er hat geheime Abstimmung anzuordnen, wenn mindestens 25 % der erschienenen Mitglieder in der Versammlung dies beantragen.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen. Diese ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift der vorhergehenden Versammlung soll jeweils zur Einsichtnahme während der Mitgliederversammlungen vorliegen. Sonstige Niederschriften sollen auf Anfrage den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden. Es ist eine Protokollsammlung zu führen.
§ 16 Kassenprüfer/in
- Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Prüfer/innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
- Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
- Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
- Die/Der erste Kassenprüfer/in wird auf 2 Jahre gewählt, die/der Andere auf 1 Jahr. Weitere Amtszeiten der/des 2. Kassenprüfers/Kassenprüferin werden ebenfalls auf 2 Jahre bestimmt.
§ 17 Schlichtungsausschuss
- Für die Schlichtung vereinsinterner Unstimmigkeiten, insbesondere Mitglieder untereinander, wird ein Schlichtungsausschuss gewählt. Dieser besteht aus 2 Personen und wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
- Mitglieder treten mit Unstimmigkeiten und Problemen direkt an den Schlichtungsausschuss heran. Dieser berichtet dann an den Vorstand zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise.
§ 18 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten, soweit mindestens ½ der Vereinsmitglieder (ohne Ehrenmitglieder) anwesend sind, beschlossen werden. Ist die Versammlung vor diesem Hintergrund nicht beschlussfähig, so ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
- Eine Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich, wenn schriftlich alle stimmberechtigten Mitglieder ihr Einverständnis zur Auflösung des Vereins erklären.
- Mit der Entscheidung über die Auflösung des Vereins soll ein Liquidator bestellt werden.
- Bei Auflösung des Vereins, bei Aufhebung des Vereins oder, soweit der Verein als gemeinnützig anerkannt wurde, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bochum zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens.
Bochum, 10.06.2024